Die Gewehrschützen schiessen als Sport- und Militärschützen auf 300m Entfernung.
Mehr Bilder unter Impressionen – (schuetzenverein-gossau-zh.ch)
Sturmgewehr 90 (Stgw 90)
Das SG550 oder SIG 550, als militärische Version auch Sturmgewehr 90, abgekürzt Stgw 90, ist ein leichtes Sturmgewehr im Kaliber 5,56 × 45 mm NATO (Gewehrpatrone „GP“ 90), das von der Schweizerischen Industrie-Gesellschaft entwickelt und hergestellt wurde. Es ist die Ordonnanzwaffe der Schweizer Armee. Bis heute wurden etwa 450’000 Sturmgewehre 90 an die Schweizer Armee geliefert. Die französische Bezeichnung der Waffe lautet Fusil d’assaut 90, die italienische Fucile d’assalto 90, abgekürzt wird sie in beiden Sprachen als Fass 90 bezeichnet. Die Zivilversion SG 550 PE erfreut sich auch bei Sportschützen grosser Beliebtheit[1] und wurde allein in der Schweiz über 33’000 Mal verkauft.
[Quelle: Wikipedia]
Weitere Informationen zur Schweizer Ordonnanzwaffe finden Sie auf der Webseite von SIG SAUER AG (sigsauer.swiss).
Sturmgewehr 57 (Stgw 57)
Das SG510 oder SIG 510, als militärische Version Sturmgewehr 57, abgekürzt Stgw 57, war das Standardsturmgewehr der Schweizer Armee im Kaliber 7,5 × 55 mm (Gewehrpatrone „GP“ 11) in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Es wurde 1959 / 1960 eingeführt und in den 1990er Jahren durch das Sig 550 abgelöst. Auf Französisch heisst die Waffe fusil d’assaut 57 und auf Italienisch fucile d’assalto 57, abgekürzt wird sie in beiden Sprachen als Fass 57.
[Quelle: Wikipedia]
Karabiner 31
Der Karabiner 31 ist ein Repetiergewehr mit Geradzugverschluss im Kaliber 7.5x55mm (Gewehrpatrone „GP“ 11). Das abnehmbare Kastenmagazin fasst sechs Patronen, es kann unter Verwendung eines Laderahmens oder mit einzelnen Patronen geladen werden. Die Waffe basierte auf dem vom Hauptmann Furrer weiterentwickelten System Schmidt-Rubin und wurde in der Eidgenössischen Waffenfabrik Bern hergestellt. Die ersten 200 Gewehre wurden 1931 für Versuche an die Truppe abgegeben, deshalb der Name Karabiner 31. Der Karabiner wurde ab 1958 durch das Sturmgewehr 57 abgelöst. Bis zum militärischen Produktionsende 1958 wurden 528’318 Stück produziert.[1] Der Karabiner wurde dem Soldaten der Schweizer Armee von 1933 bis 1958 als persönliche Waffe abgegeben. Nach 1970 wurden die letzten Waffen ausser Dienst gestellt, was der regen Verwendung im Schiesssport aber keinen Abbruch tat.
[Quelle: Wikipedia]
Da der Karabiner 31 und seine Vorgängermodelle sehr günstig zu erwerben sind und dabei sehr präzise schiessen, sind diese Gewehre auch heute noch beliebt. An dieser Stelle möchten wir auf die Webseite von K31 – Kompetenzzentrum | Karabiner 31 verweisen, die spannende Blogeinträge und Umbauvarianten aufzeigen.
Für Leute mit etwas handwerklichem Geschick empfiehlt sich die Webseite von K31Doc, welcher sich auf die Restaurierung dieser geschichtsträchtigen Handfeuerwaffen spezialisiert hat.
Wer sich für nähere Informationen zu seinem Karabiner (wie z. B. das Herstellungsjahr) interessiert, ist mit der Waffennummer-Suche oben links auf der Webseite von swisswaffen.com gut beraten.
Schiessen mit anderen Waffen und anderer Munition:
Es ist derzeit aus rechtlichen und politischen Gründen nur erlaubt mit Schusswaffen gemäss Hilfsmittelverzeichnis und Sportwaffen wie Standard-, Sport- und Freigewehre auf dem 300m-Stand des Schützenvereins Gossau ZH zu schiessen. Einer der Gründe ist die fehlende Versicherungsdeckung bei Schäden unter anderem an Anlage und Kugelfang mit anderer Munition als GP11 und GP90 (unsere Anlage ist eine SA 9003 mit Kugelfangsystem Leu & Helfenstein.)
Welche Waffe fürs Sportschiessen? (300m Gewehr)
Um diese Frage zu beantworten folgt ein Weblink auf die Webseite von schussfreude.ch:
Schiesstechnik verbessern („besser schiessen“)
Die Grundlagen werden in den Ausbildungsgrundlagen gut beschrieben (Kapitel 7: Grundsätze des Schiessens, Seite 26 ff.) oder noch kürzer hier: Die Grundsätze des Schiessens.
Auf der Webseite von schiesstechnik.ch erfahren Sie, wie Sie (noch) besser schiessen.
Zudem finden Sie wertvolle Tipps unter mittelkaliber.ch.
Munition
Die Munition darf nur im Stand des Schützenvereins Gossau ZH verschossen werden. Nicht verschossene Munition muss wieder abgegeben werden. Die Hülsen bleiben Eigentum des Schützenvereins Gossau ZH. Die Weitergabe von Munition an Dritte (Verkauf, Schenkung, Tausch usw.) ist ausdrücklich untersagt. Es gelten u. a. die Bestimmungen des Munitionsbefehls der Schweizer Armee, vgl. insbesondere die Bestimmungen unter „7 Widerhandlungen“.